Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 16 Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Stand: 01.04.2025
Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach § 17 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 65/22.NEZitiert von 1
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